Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ProConcept Gesellschaft für Projektentwicklung und -durchführung AG
General-Guisan-Str. 6, 6300 Zug (nachstehend „Betreiberin“ genannt)
Vorbemerkungen und Begriffsbestimmungen
- Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, die im Online-Shop der Betreiberin Rechenleistungsansprüche erwirbt.
- Rechenleistung bezeichnet die Nutzungskapazität bestimmter CPU-Kerne auf Servern der Betreiberin.
- Ertrag ist der nach Abzug sämtlicher Betriebskosten und Service-Fee verbleibende Anteil aus der Vermietung der Rechenleistung.
- Betriebskosten umfassen insbesondere Strom, Wartung, Infrastruktur, Verwaltungsvergütung und sonstige laufende Kosten.
- Service-Fee ist die von der Betreiberin einbehaltene Vergütung für Betrieb, Bewirtschaftung und Verwaltung der Server.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Betreiberin und ihren Kunden hinsichtlich des Erwerbes und der Verwertung von Rechenkapazitäten von Hochleistungsservern (nachfolgend „Server“ genannt).
(2) Die Betreiberin betreibt weltweit Hochleistungsserver in spezialisierten Rechenzentren und vermietet deren Rechenleistung an Dritte. Die Server werden insbesondere für Filmproduktion, Rendering, KI-Dienste und andere rechenintensive Anwendungen eingesetzt.
(3) Der Kunde erwirbt ausschließlich das Recht auf die nach Abzug aller Betriebskosten und Service-Fee verbleibenden Überschüsse aus der von ihm erworbenen Rechenleistung für die vereinbarte Laufzeit.
(4) Der Kunde erwirbt keine Beteiligung am Unternehmen, keine Gesellschaftsrechte, keine Mitunternehmerschaft und keine Rechte am Betriebsvermögen der Betreiberin.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt durch eine erfolgreiche Online-Bestellung sowie die vollständige Zahlung des vereinbarten Betrages („Preis“) zustande.
(2) Die Betreiberin kann die Annahme der Bestellung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(3) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung, gilt die Bestellung als widerrufen und wird automatisch storniert.
(4) Der Kunde hat ein Widerrufsrecht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3 Teilnahmevoraussetzungen
Der Kunde bestätigt, dass er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Kein Wohnsitz in der Schweiz oder den USA
- Vollendung des 18. Lebensjahres und volle Geschäftsfähigkeit
- Der Kunde ist für die korrekte steuerliche Behandlung seiner Einkünfte aus diesem Vertragsverhältnis selbst verantwortlich
§ 4 Leistungsumfang
(1) Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Kaufpreises das Recht auf Nutzung einer vertraglich definierten Rechenkapazität (z.B. 100 CPU-Kerne/Jahr) für 6 Jahre.
(2) Expliziter Ausschluss:
„Der Kunde wird nicht Gesellschafter oder Mitunternehmer. Er erwirbt auch keine physischen CPU Kerne sondern ausschließlich ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht an den von ihm erworbenen Serverkapazitäten.“
(3) Erwirbt der Kunde zu unterschiedlichen Zeitpunkten CPU Kerne, werden diese jeweils getrennt bewertet und behandelt da diese sich in unterschiedlichen Hochleistungsservern befinden.
§ 5 Lieferung und Inbetriebnahme
(1) Die Betreiberin beauftragt nach Eingang und vollständiger Bezahlung der Bestellung die Herstellung und Installation der Hochleistungsserver.
(2) Die Liefer- und Installationszeit beträgt aktuell ca. 2–3 Monate, kann sich jedoch aufgrund der Verfügbarkeit von Komponenten verlängern. Die Betreiberin bemüht sich, diese Fristen einzuhalten, kann dies jedoch nicht garantieren. Üblicherweise gehen die Maschinen aber 2 Monate nach Bestellung in Betrieb.
(3) Die Betreiberin gewährleistet, dass die Server durch spezialisierte Dienstleister gebaut, geliefert und gewartet werden. Die Herstellergarantie beträgt 36 Monate. Die betriebsübliche Lebensdauer aber rund 6 Jahre.
§ 6 Betrieb, Wartung und Stillstandszeiten
(1) Die Betreiberin vermietet die Rechenleistung der Server direkt oder über Drittanbieter an unterschiedliche Auftraggeber und Portale.
(2) Die Server werden möglichst dauerhaft betrieben. Dennoch können Stillstandszeiten, insbesondere zwischen Aufträgen oder aufgrund technischer Wartungen, nicht ausgeschlossen werden.
(3) Wartungs- und Optimierungsarbeiten erfolgen regelmäßig durch spezialisierte Dienstleister und, soweit möglich, in geplanten Stillstandszeiten.
(4) Die Betreiberin ist berechtigt, Server temporär abzuschalten oder an andere Standorte zu verlegen, falls Betriebskosten die Erträge dauerhaft überschreiten oder eine Optimierung der Ertragslage erforderlich ist.
§ 7 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Betreiberin bewirtschaftet die Server im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Die durchschnittliche Verfügbarkeit der Rechenleistung beträgt 92,5 % pro Kalenderjahr in 24/7 Betrieb; Wartungszeiten und höhere Gewalt sind ausgenommen.
(3) Die Inbetriebnahme der Rechenleistung erfolgt innerhalb von 2–3 Monaten nach vollständigem Zahlungseingang und Bestellung der Maschine durch die Betreiberin.
(4) Der Kunde kann bis zur Inbetriebnahme entscheiden, ob seine Rechenleistung individuell bewirtschaftet und abgerechnet wird (Standardmodell, Service-Fee 24,5 % der Bruttoerträge) oder in einen Serverpool zur Risikostreuung eingebracht wird (Pool-Modell, Service-Fee 22,5 % der Bruttoerträge). Die Wahl ist nach Inbetriebnahme bindend.
(5) Weitere Betriebskosten (insbesondere Miete, Strom, Wartung, Provisionen) werden ebenfalls aus den Erträgen gedeckt. Die Betreiberin legt alle Kostenarten und deren Anteile an den Bruttoerträgen jährlich offen.
(6) Ab Inbetriebnahme erhält der Kunde jährliche Abschlagszahlungen in Höhe von 12 % des unrabattierten Kaufpreises. Bei bestimmten Modellen sind monatliche Abschläge möglich.
(7) Im Februar jeden Jahres erhält der Kunde eine Jahresabrechnung über die erzielten Erträge des Vorjahres. Die die Abschlagszahlungen gemäß Nr. 6 übersteigenden jährlichen Überschüsse werden thesauriert und am Ende der Vertragslaufzeit mit einer Schlussabrechnung abgerechnet und ausgezahlt. Erfahrungsgemäß entspricht die Schlussauszahlung etwa der Höhe des ursprünglich gezahlten Kaufpreises.
(8) Der Kunde kann die jährlichen Abschlagszahlungen erneut investieren oder auch jederzeit weitere CPU Kerne zusätzlich erwerben und erhält hierbei dieselben Rabattkonditionen wie beim ursprünglichen Erwerb.
(9) Soweit sich der Kunde für das Serverpoolmodell entscheidet werden seine CPU Kerne gemeinsam mit denen anderer Kunden bewirtschaftet und abgerechnet. Die insofern ersparten Aufwendungen gibt die Betreiberin an die Kunden durch reduzierte Service Fee weiter. Die Betreiberin bündelt die Rechenzeiten aller im Pool betriebenen Server und kann dadurch ggf. höhere Erträge erwirtschaften, da Höherwertige Aufträge angenommen und abgewickelt werden können. Auch Ausfallrisiken gegenüber Einzelserverbetrieb reduzieren sich. Ansonsten ändert sich nichts. Die Kunden erhalten anteilige Ausschüttungen entsprechend ihrer individuellen Beteiligungsquote.
§ 8 Vertragslaufzeit, Kündigung und Übertragbarkeit
(1) Die Vertragslaufzeit beträgt 6 Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Hochleistungsservers.
(2) Eine vorzeitige Kündigung ist nur in besonderen Härtefällen, wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Erbfall oder vergleichbaren Situationen möglich, in denen der Kunde dringend Kapital benötigt. In diesem Fall gehen sämtliche Ansprüche auf Rechenleistung und Vergütung mit Wirksamkeit der Kündigung auf die Betreiberin über. Der Kunde erhält eine einmalige Abfindung in Höhe von 70 % des ursprünglich gezahlten Kaufpreises, abzüglich der bereits erhaltenen Zahlungen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind grundsätzlich NICHT übertragbar. Eine Übertragung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Betreiberin und ausschließlich auf Erben oder Rechtsnachfolger möglich
§ 9 Haftung und Versicherung
(1) Die Betreiberin haftet ausschließlich für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden.
(2) Die Betreiberin haftet nicht für Stillstandszeiten oder Ausfälle, die durch technische Wartungen, Störungen oder Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden, sofern diese nicht von ihr zu vertreten sind.
(3) Die Server sind über die Rechenzentrumsversicherung hinaus nicht separat gegen Betriebsunterbrechung oder andere Schäden versichert. Die Betreiberin weist ausdrücklich darauf hin, dass eine zusätzliche Versicherung aufgrund erfahrungsgemäß schwieriger Schadensregulierungen nicht wirtschaftlich sinnvoll ist. Schadensersatzansprüche wegen Betriebsunterbrechungen oder technischen Ausfällen sind daher ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Datenschutz
(1) Die Betreiberin verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich gemäß den geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
(2) Personenbezogene Daten werden nur zur Vertragsabwicklung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist.
(3) Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der separaten Datenschutzerklärung der Betreiberin geregelt.
§ 11 Sonstige Vereinbarungen und Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, die Betreiberin stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt bei Vertragslücken.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger der Vertragsparteien.
(4) Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, sollen zunächst durch freundschaftliche Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden. Sollte keine Einigung erzielt werden können, wird die Streitigkeit in einem verbindlichen Schiedsverfahren gemäß den Regelungen des Schweizer Rechts abschließend entschieden. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zug (Schweiz).
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich schweizerisches Recht unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zug (Schweiz).
Zug, den 6. Mai 2025
ProConcept Gesellschaft für Projektentwicklung und -durchführung AG
General-Guisan-Str. 6
6300 Zug
Schweiz